Als erstes müssen sämtliche vorhandene Unterlagen aus fachpsychiatrischer Sicht auf Kausalität, Objektivität und Plausibilität untersucht werden. Insbesondere das Gutachten der Rentenversicherung und die sozialmedizinische Beurteilung einer Rehabilitationsbehandlung müssen wissenschaftlich geprüft und verglichen werden. Dies gilt genau so im Falle von Arbeits- oder Dienstunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Schwerbehinderung.
Erfahrungsgemäß ergibt sich manchmal, dass das Gutachten aus fachpsychiatrischer Sicht eindeutig mangelhaft, gar in vielen Fällen widersprüchlich ist und somit vor Gericht nicht standhalten kann. Ein Gutachten ist auch nicht verwertbar, wenn die Kernaufgabe nicht vom Gutachter, sondern von anderen Personen, erstellt wurde.
Dieser Sachverhalt eröffnet dem Rechtsanwalt die gute Möglichkeit vor Gericht erfolgversprechend Klage zu erheben und das Hinzuziehen eines unabhängigen Sachverständigen nach §109 SGB zu fordern.
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